Montag, 22. Oktober 2012

Beschränkte Ausschreibung

Bei Beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu  Öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der Beschränkten Auschreibung unterscheidet man zwischen
  • Beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • Beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb
Bei der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.

1. Stufe: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb

In der ersten Stufe werden durch die Veröffentlichung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs Unternehmen zur Teilnahme aufgefordert. Jedes Unternehmen, dass sich in der Lage sieht, die Anforderungen zu erfüllen, darf und kann am Teilnahmewettbewerb teilnehmen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme
(Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl
von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.


§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).


Verfahrensablauf bei der Beschränkten Ausschreibung

Die Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs muss gemäß § 12 VOB/A bzw. § 12 VOL/A erfolgen.

§ 12 Abs 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

§ 12 Abs 2, Nummer 1 VOB/A 
Bei Beschränkten Ausschreibungen nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

Der Auftraggeber darf zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs auch direkt Unternehmen ansprechen und um Teilnahme bitten (siehe hierzu OLG Schleswig 11 U 91/98). Diese direkt angesprochenen Unternehmen dürfen aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr Informationen bekommen als in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wurde.

2. Stufe: Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Es liegt im Ermessen des Auftraggebers wieviele Unternehmen er zur Angebotsabgabe auffordert. Er muss es allerdings in der Vergabeakte dokumentieren. Insbesondere, wenn er weniger als die in der VOB/A und VOL/A geforderten drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.

Bei der Bewertung und der Auswahl sind allerdings objektive und diskriminierungsfreie  Kriterien zu verwenden, die auch in der Bekanntmachung mitgeteilt wurden.

§ 6 Abs 2, Nr. 2 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens 3 geeignete Bewerber aufgefordert werden.

§ 3 Abs 1, Satz 4 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.


Unternehmen, die sich nicht am Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt haben und somit auch keinen Teilnahmeantrag abgegeben haben, dürfen nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Verbot von Verhandlungen

Wie bei  der Öffentlichen Ausschreibung gibt es auch bei der Beschränkten Ausschreibung ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.

§ 15 VOL/A
Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.

§ 15 Abs. 3 VOB/A
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.


Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A

Eine Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 3 lit a VOL/A: Wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt wenn kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A) erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 3 lit b VOL/A: Wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 4 lit a VOL/A: Wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.
  • § 3 Abs. 4 lit b VOL/A: Wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

 

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A

Eine Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 4, Nr. 1 VOB/A: Wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 4, Nr. 2 VOB/A: Wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit a VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung.
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit b VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit c VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von100.000 Euro für alle übrigen Gewerke.
  • § 3 Abs. 3, Nr. 2 VOB/A: Wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

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