Montag, 3. September 2012

Fristen bei der Informations- und Wartepflicht

Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.

Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).

Die versendete Vorabinformation muss mindestens den folgenden Inhalt haben:
  • Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
  • Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und
  • frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Gemäß § 101a GWB Abs. 1, Satz 3 darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (-> § 101a GWB Abs. 1, Satz 4).

Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam. Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2):
  • Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden.
  • Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.    
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2     in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.