Sonntag, 23. September 2012

Bindefrist / Zuschlagsfrist

Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Mit dem Ende der Angebotsfrist und dem Beginn der Bindefrist können die Bieter ihre Angebote nicht mehr zurückziehen (siehe hierzu http://fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/09/konnen-angebote-in-einem-offentlichen.html).

Bindefrist
Gemäß § 10 Abs. 1 VOL/A bzw. § 12 EG Abs. 1 VOL/A sind für die Geltung der Angebote angemessene Fristen vorzusehen.

§ 10  Abs. 1, VOL/A:
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.

§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).

Die VOB/A wird hier wesentlich konkreter (Die VOB/A verwendet den Begriff Zuschlagsfrist, die VOL/A den Begriff Bindefrist.):


§ 10  Abs. 6, VOB/A:
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

§ 10  Abs. 7, VOB/A:    
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.

Zuschlagsfrist bei der VOB/A

Die Bindefrist beginnt wie die Zuschlagsfrist mit dem Eröffnungstermin und endet mit dem Ende der Zuschlagsfrist und sind zeitlich identisch



Was passiert, wenn die Bindefrist/Zuschlagsfrist abgelaufen ist und noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?

Bindefrist abgelaufen

Kann der Auftraggeber bis zum Ende der Bindefrist keinen Zuschlag vornehmen, muss er die Bieter, die für die Zuschlagserteilung in die engere Wahl kommen, um eine Verlängerung der Bindefrist ihrer Angebote bitten. Das Vergabeverfahren kann somit auch nach Ablauf der Bindefrist fortgesetzt werden (-> BayObLG, 1.10.2001 - Verg 6/01; siehe hierzu VergabeR, 2002, S. 63 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass alle  Bieter, die in die engere Wahl kommen, der Bindefristverlängerung zustimmen.

Verlängerung der Bindefrist
Stimmen Bieter nicht der Verlängerung der Bindefrist zu oder stimmen Bieter nur unter Vorbehalt bzw. Änderungswünschen zu, so sind diese Angebote nicht zu werten.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
 






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